Die Stadtverwaltung von Madrid hat bestätigt, dass sie das Geld für die von den Gerichten für nichtig erklärten Bußgelder in der Umweltzone (ZBE) nicht zurückerstatten wird, trotz der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die mehr als drei Millionen Bußgelder in der Schwebe lässt.
Die stellvertretende Bürgermeisterin Inma Sanz hat bekräftigt, dass die Stadtverwaltung die Beträge für ZBE-Bußgelder, die von der gerichtlichen Nichtigkeit betroffen sind, nicht von Amts wegen zurückerstatten wird. Das Hauptargument ist, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs „keine rückwirkende Wirkung hat“, sodass es ihrer Auslegung nach nur die noch anhängigen Verfahren betrifft und nicht die bereits bezahlten und rechtskräftigen Bußgelder. Die Stadtverwaltung stützt sich auf die allgemeine Verkehrspraxis, um zu argumentieren, dass sie nicht verpflichtet ist, bereits abgeschlossene Fälle massenhaft zu überprüfen.
Was hat der Oberste Gerichtshof zur ZBE entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat die Berufung der Stadtverwaltung von Madrid zurückgewiesen und das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Madrid (TSJM) bestätigt, das mehrere Artikel der Mobilitätsverordnung für nichtig erklärte, welche den Geltungsbereich der Umweltzone (ZBE) der Hauptstadt definierten. Dies bedeutet die teilweise Nichtigkeit des Rechtsrahmens, der als Grundlage für die Verhängung der Strafen diente, und eröffnet die Möglichkeit, die Gültigkeit von mehr als 3,3 Millionen zwischen 2021 und 2025 verhängten Bußgeldern in Höhe von rund 650 Millionen Euro anzufechten. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Stadtverwaltung kein ausreichendes „Rechtsmittelinteresse“ nachgewiesen hat, weshalb die Aufhebung durch den TSJM rechtskräftig ist und keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässt.
Autofahrerverbände wie die AEA vertreten die Ansicht, dass die Nichtigkeit der Verordnung zur Aufhebung der Bußgelder und zur Rückerstattung der eingezogenen Gelder führen sollte. Sie fordern, dass die Stadtverwaltung die Bearbeitung der offenen Verfahren aussetzt und ein Verfahren zur Rückerstattung der gezahlten Beträge einrichtet, da ihrer Meinung nach den Autofahrern ein „Vermögensschaden“ entstanden ist. Die Stadtverwaltung bleibt jedoch dabei, dass es keine automatischen Massenrückerstattungen geben wird und dass jede Beschwerde einzeln über Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren geklärt werden muss.
Die neue Verordnung und die Bußgelder ab sofort
Im März 2026 hat Madrid eine neue Mobilitätsverordnung verabschiedet, die derzeit in Kraft ist. Sie regelt die Umweltzone erneut und versucht, die in der vorherigen Regelung festgestellten rechtlichen Mängel zu beheben. Die Beschränkungen für die umweltschädlichsten Fahrzeuge gelten weiterhin, und das Sanktionssystem bleibt bestehen: Das unbefugte Befahren der Umweltzone gilt als schwerwiegender Verstoß, mit Standardstrafen von 200 Euro, die bei sofortiger Zahlung in der Regel um 50 % reduziert werden. Das heißt, das Urteil hebt weder die aktuellen Beschränkungen noch die Sanktionen auf, sondern betrifft die rechtliche Einordnung der vorherigen Phase und die Debatte über die bereits verhängten Bußgelder.
Wer eine alte Strafe hat, die mit den für nichtig erklärten Artikeln zusammenhängt, kann versuchen, Einspruch einzulegen, indem er die Nichtigkeit der Verordnung geltend macht, auf der die Strafe beruhte. Im Allgemeinen läuft das Verfahren so ab, dass man fristgerecht einen Widerspruch oder eine Stellungnahme auf dem Verwaltungsweg einlegt und, falls diese abgelehnt werden, den Verwaltungsrechtsweg vor Gericht beschreitet. Bei bereits rechtskräftigen und bezahlten Strafen empfehlen Experten, die Möglichkeit einer Rückforderung zu prüfen, auch wenn dies voraussichtlich Einzelklagen oder Sammelklagen von Fahrerverbänden erfordern wird.